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3. November 1865 (Reg. Blatt S. 269) in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom
20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) bestimmten Beträgen anzusetzen und zu erheben;
6) die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen
zu ermitteln und wird auf 11% des Ausschankserlöses festgestellt;
7) die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz ist
nach den bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Satze von 3 Mark 60 Pf. für einen
Centner ungeschrotenes Malz zu erheben;
8) die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf ist nach den bisherigen gesetzlichen Nor-
men mit einem Zuschlag von 20% zu den durch das Gesetz vom 21. August 1865 in
Verbindung mit dem Gesetze vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten Sätzen
zu erheben;
9) die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 3 Mark
60 Pf. für den Centner Malz zu erheben;
10) die Uebergangssteuer vom Bier ist mit 2 Mark für das Hektoliter braunes Bier
und mit 1 Mark 20 Pf. für das Hektoliter weißes Bier zu erheben;
11) die Uebergangssteuer vom Branntwein vereinsländischen Ursprungs in der Nor-
malstärke von 50°% nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44% Reaumur wird auf
2 Mark für das Hektoliter bestimmt.
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein über
und unter 50° Stärke bestimmt und bekannt gemacht;
12) der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün-
malz, sowie die Uebergangssteuer von gequetschtem Grünmalz wird nach dessen Gewichts-
verhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz für das Finanzjahr 1. Juli 1875/76
durch Unser Finanzministerium bestimmt;
13) sämmtliche Sporteln, insbesondere auch die durch das Gesetz vom 18. Juli
1871 erhöhten Sporteln von Notariatsgeschäften, Erbschaften und Vermächtnissen, sind
mit einem Zuschlag von 20% zu den durch die bisherigen gesetzlichen Normen in Ver-
bindung mit dem Gesetze vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) bestimmten Beträgen
zu erheben.
Art. 4.
Das Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse besteht in 4,286,000 Mark,
welche einen Bestandtheil des Vermögens der Restverwaltung bilden.