Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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3. November 1865 (Reg. Blatt S. 269) in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 
20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) bestimmten Beträgen anzusetzen und zu erheben; 
6) die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen 
zu ermitteln und wird auf 11% des Ausschankserlöses festgestellt; 
7) die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz ist 
nach den bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Satze von 3 Mark 60 Pf. für einen 
Centner ungeschrotenes Malz zu erheben; 
8) die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf ist nach den bisherigen gesetzlichen Nor- 
men mit einem Zuschlag von 20% zu den durch das Gesetz vom 21. August 1865 in 
Verbindung mit dem Gesetze vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten Sätzen 
zu erheben; 
9) die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 3 Mark 
60 Pf. für den Centner Malz zu erheben; 
10) die Uebergangssteuer vom Bier ist mit 2 Mark für das Hektoliter braunes Bier 
und mit 1 Mark 20 Pf. für das Hektoliter weißes Bier zu erheben; 
11) die Uebergangssteuer vom Branntwein vereinsländischen Ursprungs in der Nor- 
malstärke von 50°% nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44% Reaumur wird auf 
2 Mark für das Hektoliter bestimmt. 
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein über 
und unter 50° Stärke bestimmt und bekannt gemacht; 
12) der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün- 
malz, sowie die Uebergangssteuer von gequetschtem Grünmalz wird nach dessen Gewichts- 
verhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz für das Finanzjahr 1. Juli 1875/76 
durch Unser Finanzministerium bestimmt; 
13) sämmtliche Sporteln, insbesondere auch die durch das Gesetz vom 18. Juli 
1871 erhöhten Sporteln von Notariatsgeschäften, Erbschaften und Vermächtnissen, sind 
mit einem Zuschlag von 20% zu den durch die bisherigen gesetzlichen Normen in Ver- 
bindung mit dem Gesetze vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) bestimmten Beträgen 
zu erheben. 
Art. 4. 
Das Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse besteht in 4,286,000 Mark, 
welche einen Bestandtheil des Vermögens der Restverwaltung bilden.
	        
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