Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm, beziehungsweise wenn die Beförderung aus- 
schließlich auf der Eisenbahn erfolgt, 100 Kilogramm. 
F. 2. 
Adresse. 
I. Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeichnen, 
daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
II. Dies gilt auch bei solchen mit postlagernd bezeichneten Gegenständen, für welche 
die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk postlagernd 
darf, statt des Namens des Adressaten, eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern ange- 
wendet sein. 
S. 3. 
Außenseite. 
I. Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beförderung bezüg- 
lichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. Wegen 
der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waaren- 
proben und Postanweisungen siehe die 88§. 4, 15, 16, 17 und 18. 
II. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Adresse zu kleben. 
S. 4. 
Begleitadresse zu Packeten. 
1. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Postpacketadresse) in der von der 
Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein, wenn 
1) auf derselben ein Postvorschuß (Nachnahme) entnommen werden will; 
2) dieselbe unfrankirt eingeliefert wird; 
3) dieselbe zwar frankirt eingeliefert wird, aber über 12 ½ Kilogramm schwer ist, oder 
bei geringerem Gewicht einen außergewöhnlich großen Umfang hat. 
II. Formulare zu Postpacketadressen können bei allen Postanstalten zum Preise von 
1 kr. für je 4 Stück und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 1 Pf. für je 
2 Stück bezogen werden. 
III. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe 
und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formu- 
laren genau übereinstimmen.
	        
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