Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.) als auch an den 
zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden. 
VI. Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen sowie an Zöglinge von 
Erziehungsanstalten, Pensionaten rc. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden bezw. 
den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den 
Militärbehörden bezw. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. 
VII. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger 
oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
VIII. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben 
Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden 
Sendungen maßgebend sind. 
s. 42 
Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein. 
Auf die Bestellung von Schreiben mit Behändigungsschein finden folgende Be- 
stimmungen Anwendung: 
1) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken 
sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2) Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. 
Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schrei- 
ben mit Behändigungsschein 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermanglung einem seiner Dienstboten, 
JD) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus= oder 
Grund-Eigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter des Landgutes 
des Adressaten, endlich 
4) in Ermangelung aller dieser Personen dem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder 
an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen mit Behändigungsschein darf 
die Behändigung nur an den Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten erfol- 
gen. Den Personen, an welche statt des Adressaten behändigt wird, ist zu empfeh- 
len, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
	        
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