Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Gesehz, bekreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel für den Eisenbahnban im Finanzjahr 1675/76. 
Vom 18. Juni 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Wirttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Zur Fortsetzung des Baues der durch das Gesetz vom 19. Juni 1874, betreffend 
den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 1873/75 (Reg. Blatt S. 185), theils 
zum Ausbau, theils zur Inangriffnahme bestimmten Eisenbahnlinien und zur Deckung 
des durch ein besonderes Gesetz genehmigten Aufwands für die weitere Ausbildung des Tele- 
graphennetzes werden für das Finanzjahr 1875/76 13m34500,000 Mark, 
sodann zu Verbesserungen und Erweiterungen an älteren Bahnlinien. 500,000 Mark 
bestimmt. 
Diese vierzehn Millionen Mark sind, soweit sie nicht aus verfügbaren Mitteln der 
Staatskasse bestritten werden können, unter möglichst günstigen Bedingungen als Staats- 
anlehen aufzunehmen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Anlehen durch die 
ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres 
Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 18. Juni 1875. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Mittnacht. 
Der Finanzminister: 
Renner. 
 
	        
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