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Versügung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 20. Juni 1875 (Reg.-latt.
L. 327.) über die durch die Markrechnung gebotene Umwandlung der Sporteln und der Wirthschafts-
Tonressionsgelder. Vom 25. Juni 1875.
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327), betreffend
die durch die Markrechnung gebotene Umwandlung der Sporteln und Wirthschafts-Con-
cessionsgelder, werden folgende Vorschriften ertheilt.
S. 1.
Der gesetzliche Maßstab für die Umwandlung der Sporteln ist auch auf die in
Gesetzen als Gebühren bezeichneten Sporteln anzuwenden, wie z. B. diejenigen, welche
für Geschäfte bei Führung der Handelsregister zu erheben sind, ebenso auf die Patent-
abgaben, welche nach Art. 148 der allgemeinen revidirten Gewerbeordnung vom 5. August
1836 (Reg. Blatt S. 429) für Erfindungs= und Einführungs-Patente zu bezahlen sind.
Die Sporteln von Vormundschaftsrechnungen und die Gebühren von Gant-Rech-
nungen unterliegen der Umwandlung nach dem gesetzlichen Maßstabe ohne Rücksicht dar-
au-, ob der Betrag gemäß Art. 29 und 33 des Notariatssportelgesetzes vom 4. Juli 1842
ganz oder theilweise dem Pfleger beziehungsweise Notar oder Bezirksrichter zukommt.
S. 2.
Beim Ansatz von Sporteln, welche nicht in einer fest bestimmten Summe fixirt
sind, sondern sich innerhalb eines Maximums und Minimums bewegen, beschränkt sich
die vorgeschriebene Umwandlung der seitherigen Beträge in die Markrechnung nicht allein
auf den Höchstbetrag und den Mindestbetrag der Sporteln, sondern gilt vielmehr eben-
so auch für die Zwischensätze, in welchen von niederen zu höheren Beträgen aufzusteigen
ist. Vergl. z. B.
Art. 5 des allgemeinen Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 484 f.)
Verfügung zu Vollziehung des Notariatssportelgesetzes vom 5. Dezember 1842
Anl. Lit. A (Reg. Blatt S. 361 ff.),
Verfügung zu Vollziehung des Gesetzes über einige Abänderungen des bestehen-
den Eherechts vom 5. November 1855 §. 18 (Reg. Blatt S. 261).