Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen 
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2) die Be- 
händigung auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Empfang 
des Schreibens anerkennen lassen. 
4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nro. 2 zu a bis d 
bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von dem bestel- 
lenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter näherer Angabe des Grundes 
zu vermerken. 
5) Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat 
die etwa zum Ansatz gekommenen Beiträge an Porto, Behändigungsgebühr 2c. nicht 
zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Adres- 
saten nicht, und werden die Beträge in solchem Falle vom Absender eingezogen. 
Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der 
Fall ein, daß Niemand von den unter Nro. 2 zu a bis d bezeichneten Personen 
angetroffen wird, so sind die Schreiben als unbestellbar zu erachten und zurück- 
zusenden. 
F. 43. 
Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w. 
I. Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung 
aussprechen, und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände (s. übrigens 
den Abs. III.) bezw. der Bevollmächtigte genau bezeichnet sein müssen, bei der Postan- 
stalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wic 
die Vollmacht im Fall des §. 41, Abs. I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb 
der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§. 32.) 
II. Mit Rücksicht auf die Einrichtung, daß die Postsendungen mit Ausnahme der 
Briefe mit Behändigungsschein, der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen und der im 
Postwege bezogenen Zeitungen dem Adressaten bestellgeldfrei ins Haus beliefert werden, 
erstreckt sich das Recht zur regelmäßigen Abholung in der Regel nur auf eingeschriebene 
und gewöhnliche Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und auf Zeitungen. 
III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, 
Waarenproben und Zeitungen müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der An-
	        
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