Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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22. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 30. Juni 1875. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Oberamtsgerichtsdiener für die Vornahme von Insinuationen. 
Vom 29. Juni 1875. — Verfügung des Justizministeriums, betressend die Gebühren der Gerichtsdiener bei 
der Mittheilung von Gerichtsakten in die Wohnungen der Rechtsanwälte. Vom 24. Juni 1875. — Verfügung 
der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betressend das Verbot der 
Ausgabe von Papiergeld der Guldenwährung und von auf Guldenwährung lautenden Banknoten. Vom 28. Juni 
1875. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betressend die Ausstellung von 
ärztlichen Attesten an militärpflichtige in Amerika und in Rumänien lebende Deutsche. Vom 21. Juni 1875. 
  
  
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Oberamtsgerichtsdiener für die Vornahme von 
Insinnationen. Vom 29. Juni 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Vollziehung des Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1875, betreffend 
die durch die Markrechnung gebotene Umwandlung der Sporteln und der Wirthschafts- 
concessionsgelder verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen- 
raths, was folgt: 
Die nach dem allgemeinen Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 (Art. 26 Abs. 4 und 
Tarif „Insinuationen") den Oberamtsgerichtsdienern für die Bestellung schriftlicher In- 
sinnationen auswärtiger Gerichte an die am Oberamtzgerichtssitze wohnenden Parteien 
zustehende Gebühr wird vom 1. Juli d. J. ab 
auf 20 Pfennige in streitigen Rechtssachen, 
und 10 Pfennige in Gantsachen 
festgesetzt.
	        
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