Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 29. Juni 1875. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
Versügung des Justizministeriums, beireffend die Gebühren der Gerichtsdiener bei der Miltheilung 
von Gerichtsakten in die Wohnungen der Rechtsanwälte. Vom 24. Juni 1875. 
Nachdem die durch die Ministerialverfügung vom 28. Juli 1863 (Reg. Blatt S. 163) 
bestimmte Gebühr der Gerichtsdiener vom 1. Juli d. J. ab auf 20 Pfennige festgesetzt 
worden ist, so wird solches hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 24. Juni 1875. 
Mittnacht. 
Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend 
das Verbot der Ausgabe von Papiergeld der Guldenwährung und von auf Guldenwährung 
lautenden ganknoten. Vom 28. Juni 1875. 
Sämmtliche Staatskassenstellen werden angewiesen, vom 1. Juli d. J. an das beie 
ihnen vorhandene Staatspapiergeld der Guldenwährung und die bei ihnen eingegangenen 
auf Guldenwährung lautenden Banknoten nicht wieder auszugeben, sondern an die Staats- 
hauptkasse einzusenden. 
Stuttgart, den 28. Juni 1875. 
Mittnacht. Sick. Renner.
	        
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