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von 4 Wochen übersteigen soll; die Bescheidung der Heirathsgesuche der Staatsdiener
bis zur achten Rangstufe einschließlich.
9) Die Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht über die Beamten und öffentlichen
Diener; die Berichtseinziehung über die gegen Beamte und Diener anhängigen Unter-
suchungen, über ergangene Disciplinarstraferkenntnisse, über Veruntreuungen u. dergl.
10) Die Genehmigung der Normen über die Anstellung, Beförderung, Versetzung
und Entlassung und über die Feststellung der Gehalte, Taggelder und sonstiger Dienst-
bezüge und Emolumente der nicht zu den Civilstaatsdienern im Sinne der 8§§. 3 und 4
der Dienstpragmatik gehörenden Angestellten bei den Verkehrsanstalten, soweit jene Be-
züge nicht in den Personaletats festgestellt sind; die Bewilligung von Remunerationen,
Unterstützungen, Kur= und Verpflegungskosten an diese Diener, und von Begräbnißkosten
an deren Hinterbliebene, wenn solche den Betrag von 200 Mark übersteigen oder mehr-
jährig oder fortlaufend sein sollen.
11) Die Genehmigung der Statuten des Unterstützungs-Vereins für Diener der
Verkehrsanstalten und ihre Hinterbliebenen.
12) Die Genehmigung von Kauf, Tausch oder Verkauf von Grundstücken oder
Gebäuden, soweit nicht bezüglich der Grunderwerbungen für Zwecke des Eisenbahnbaues
besondere Bestimmungen bestehen.
13) Strafnachlässe über 100 Mark; Nachlässe von zweifelhaften Forderungen aus
Gründen der Billigkeit oder Gnade, sowic von Forderungen der Betriebsverwaltung aus
dem Frachtgeschäft über den Betrag von 600 Mark.
14) Organisation des Kassen= und Rechnungswesens; Aktiv= und Passivanweisungen
auf Rechnung des Staatsgrundstocks.
15) Die Entscheidung von Competenzkonflikten unter den Verwaltungsbehörden der
Verkehrsanstalten; die Erledigung vou Berufungen und Beschwerden gegen die Ver-
waltung.
16) Der Verkehr mit anderen Ministerien, dem Geheimen Rathe und dem Staats-
archiv; mit dem Reichskanzleramt und soweit es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende
Berichterstattungen oder um Auskunftsertheilungen handelt, mit dem Reichseisenbahnamt,
sowie der Verkehr mit auswärtigen Regierungen.
17) Die Anordnungen bezüglich der Jahresberichte über die Verwaltungsergebnisse
der Verkehrsanstalten und wegen sonstiger statistischer Erhebungen.