Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Frachtermäßigungen bei Beträgen von mehr als 30 Procent der Normalfracht; Ge- 
nehmigung der allgemeinen Fahrpläne; Bestimmungen über Portofreiheiten, Eisenbahn- 
und Dampfbootfreikarten, Postfreischeine und Befreiung von Telegraphen-Gebühren. 
2) Die Genehmigung der Lieferungsverträge über Lokomotiven, Tender und Eisen- 
bahnwagen, Daumpfboote und Schleppschiffe. 
3) Die Genehmigung erheblicherer Abweichungen und Ausnahmen von den allge- 
meinen Vorschriften über Posthaltereiverhältnisse. 
4) Die Genehmigung aller nicht rein betriebstechnischen Vereinbarungen mit andern 
Verwaltungen, insbesondere über Bahnpachtungen und Verpachtungen, Dienstübertragung 
auf Uebergangsstationen, Uebernahme des Betriebs auf Privateisenbahnen. 
Außerdem ist dem Ministerium von allen außergewöhnlichen Vorkommnissen und 
von solchen Verfehlungen des Dienstpersonals, welche entweder zu einer Maßregel in 
Veziehung auf das Dienstverhältniß des Betreffenden oder zu einer gerichtlichen Unter- 
suchung Veranlassung geben, Anzeige zu erstatten. 
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, aus besonderen Gründen jeden anderen Ge- 
genstand seiner Würdigung und Entscheidung zu unterziehen, wie auch einzelne der vor- 
bezeichneten Gegenstände in widerruflicher Weise der Generaldirektion zuzuscheiden. 
II. Verwaltung. 
S. 4. 
Für die Besorgung aller auf die unmittelbare Leitung und Verwaltung, sowie auf 
den Betrieb der Verkehrsanstalten bezüglichen Geschäfte, welche nicht nach §. 3 dem Mi- 
nisterium vorbehalten sind, wird, in Unterordnung unter das Ministerium, eine collegia- 
lisch gebildete, technisch-administrative Centralverwaltungsbehörde, die Generaldirektion 
der Verkehrsanstalten, eingesetzt, welche au die Stelle der durch die Verordnung 
vom 17. Juli 1851 (Reg. Blatt S. 183) bestellten Centralbehörde für die Verkehrsan- 
stalten tritt. 
Dieselbe hat die Vollziehung aller auf die Verkehrsanstalten sich beziehenden höheren 
Anordnungen zu beforgen; das Interesse und die Aufsichtsrechte des Staats gegenüber 
von Privateisenbahnen wahrzunehmen; auch die aus Staatsmitteln unterstützte Kasse des 
Unterstützungsvereins für die Diener der Verkehrsanstalten und ihre Hinterbliebenen 
zu verwalten. 
S. 5. 
Der Generaldirektion der Verkehrsanstalten liegt die weitere Ausbildung und Ver- 
 
	        
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