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dann statt, wenn für die erstmalige Beförderung blos das für den Verkehr innerhalb
des Bestellbezirks der Aufgabe-Postanstalt und zwischen Postanstalten, welche bis 2 geo-
graphische Meilen einschließlich von einander entfernt sind (s. die 88 13—19), bestehende
ermäßigte Porto anzusetzen war und wenn dieses Porto für die Beförderung vom ursprüng-
lichen Aufgabeort nach dem neuen Bestimmungsort nicht mehr Platz greift. In diesem
Falle wird ein Ergänzungsporto in dem Betrage angesetzt, welcher an dem vollen Porto,
nach Abzug der bereits berechneten ermäßigten Gebühr für frankirte beziehungsweise un-
frankirte oder unzureichend frankirte Gegenstände der betreffenden Art noch fehlt.
IV. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvorschußgebühren, wie auch
der Portozuschlag für unfrankirte Briefe mit Werthangabe, für unfrankirte Briefe mit
Postvorschuß und für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm werden bei
der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
§. 45.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsort nicht zu ermitteln, und die Nachsendung
nach den Vorschriften im §. 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Annahme verweigert wird; «
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist, und nicht binnen
3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird;
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit
„postlagernd“ bezeichnet ist und die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach ihrer
Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
5) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an
welchem der Adressat nach den Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn
eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an die
Post zurückgegeben wird;
6) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, über dessen Ver-
mögen das Gemeinschuld-(Gantvperfahren eröffnet ist, und der Absender weder
die Weitergabe zur Protesterhebung noch die Absendung an eine andere, nament-
lich bezeichnete Person verlangt hat.
II. Bevor in dem Falle zu Abs. I. Punkt 1 eine Packet-Sendung deßhalb als unbestell-
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