Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Der Minister wird diejenigen Angelegenheiten bezeichnen, über welche ihm, seiner 
Entschließung vorgängig, regelmäßig schriftlicher Vortrag zu erstatten ist. 
Auch bleibt ihm anheimgegeben, in jedem einzelnen Falle vor seiner Entschließung 
schriftlichen Bericht einzufordern. 
Alle allgemeinen und wichtigeren Verfügungen und sonstigen Einleitungen des Mini- 
steriums in Sachen der Verkehrsanstalten werden von dem Minister unterzeichnet; minder 
wichtige Angelegenheiten kann derselbe nach seinem Ermessen und in seiner Vertretung 
dem Generaldirektor zur Erledigung und Unterzeichnung zuweisen. 
§. 17 
Ein Schriftwechsel zwischen der Generaldirektion und den Sektionen und Unterab- 
theilungen derselben in der Form besonders ausgefertigter Berichte und Erlasse ist thun- 
lichst zu umgehen und sind statt desselben in der Regel die Originalakten zwischen diesen 
Stellen in Umlauf zu setzen. 
Außer einem Bureauvorstand, welcher bei collegialischen Berathungen der General= 
direktion zugleich als Sekretär Dienste leistet, und einem Copisten wird bei der General- 
direktion ein Kanzleipersonal nicht angestellt, viemehr sind die anfallenden Expeditionen 
bei den Sektionen zu besorgen. 
S. 18. 
Die Verordnung vom 17. Juli 1851, betreffend die Errichtung einer Centralbehörde 
für die Verkehrsanstalten (Reg. Blatt S. 183), soweit solche bisher noch in Geltung 
stand, die Verordnung vom 8. November 1858, betreffend einige Aenderungen in der 
Organisation der Oberfinanzkammer (Reg. Blatt S. 242), soweit es sich in derselben 
um die Verkehrsanstalten handelt, und die Verordnung vom 21. Oktober 1864, betreffend 
die Ueberweisung der Leitung der Verkehrsanstalten von dem Finanzministerium an das 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten (Reg. Blatt S. 169) sind aufgehoben. 
Wo im Uebrigen in Verordnungen oder Ministerialverfügungen von der Central= 
behörde für die Verkehrsanstalten die Rede ist, tritt an deren Stelle die Generaldirektion 
der Verkehrsanstalten. 
Unser Minister der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juni 1875. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Auf Befehl des Königs, 
Mittnacht. Der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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