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oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark
gerechnet, und den Rest in discontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens
drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zah-
lungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.
Art. 2.
Unter der gleichen Voraussetzung wird die Vorschrift in Art. 15 des Gesetzes vom
24. Juli 1871, betreffend die Errichtung einer Notenbank, durch nachfolgende Bestim-
mungen ergänzt:
Die Berechnung des jährlichen Reingewinnes erfolgt in der Weise, daß von dem
nach dem Jahresabschluß sich ergebenden Gewinn zunächst den Aktionären eine Dividende
von 4½ Procent des Grundkapitals zugeschieden, und von dem hienach verbleibenden
Gewinnbetrag 20 Prozent zu Ansammlung eines Reservefonds so lange zurückgelegt werden,
als der letztere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt.
Aus dem Ueberschuß darf ein, höchstens 20 Prozent desselben betragender Theil für
die den Bankbeamten vom Ausschuß vertragsmäßig zugesicherten Tantiemen verwendet
werden. Nach deren Abzug wird die Dividende der Aktionäre bis zu 5 Procent des ein-
gezahlten Aktienkapitals ergänzt. Von dem alsdann noch verbleibenden Rest hat die
Bank, solange sie sich im Besitz der Befugniß zur Notenausgabe befindet, 33 ½ Prozent
dem Staat zu überlassen.
Wenn die Württembergische Notenbank liquidirt, oder ihre Befugniß zur Ausgabe
von Banknoten durch Verzichtleistung oder aus einem anderen Grunde aufhört, so ist
fie verpflichtet, ein Drittheil des bilanzmäßigen Reservefonds, soweit derselbe nicht zu
Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, dem Staat auszufolgen und den
Werth des Grundeigenthums der Bank in die betreffende Schlußbilanz auf den Grund
einer amtlichen Schätzung einzustellen.
Art. 3.
Die Vorschriften in Art. 2 kommen vom 1. Januar 1876 an zur Anwendung.
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1875 sind die Einlagen in den Reservefonds
und der Antheil des Staats am Reingewinn nach §. 25 der Statuten der Württem-
bergischen Notenbank vom 1. September 1871 zu berechnen.
Der dem Staat am Reservefonds zukommende Antheil (Art. 2, Abs. 3) erstreckt
sich auch auf die vor dem 1. Januar 1876 demselben zugeschriebenen Einlagen.