Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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und welcher im Etatsjahre 1875—76 für die Aufbesserung der nach württembergischen 
Gesetzen im Guldenfuß bestimmten Pensionen von Offizieren, Militärärzten und Mili- 
tärbeamten, sowie der am 1. Juli 1875 bestehenden und der im Laufe des Etatsjahres 
1875—76 zur Anweisung kommenden Pensionen der Hinterbliebenen von solchen, und 
ebenso für die Aufbesserung der auf der württembergischen Kriegsdienstordnung beruhen- 
den Bezüge von Friedensinvaliden erfordert wird. 
Ueber die Verwendung dieser Summe ist der Landesvertretung in abgesonderter 
Rechnung Nachweis zu geben. 
Art. 2. 
Die in Artikel 1 genannte Summe bis zu 58,581 Mark ist von dem Finanz- 
ministerium nach Bedarf und nur insolange und insoweit, als nicht aus Reichsmitteln 
eine Erhöhung der bezeichneten Pensionen und Bezüge erfolgt, abzugeben. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der 
Finanzen zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 7. Juli 1875. 
Karl. 
Der Departements-Chef des Kriegswesens: 
Wundt. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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