Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergümngstaren 
für militärische Vorspannleisinngen im Frieden. Vom 7. Juli 1875. 
Auf Grund des §. 9 des Gesetzes vom 13. Februar dieses Jahrs, betreffend die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichsgesetzblatt S. 52) hat 
der Bundesrath zum Zwecke der Vergütung der in §. 3 jenes Gesetzes erwähnten 
Vorspannleistungen die nachstehende Klasseneintheilung angenommen und dabei weiter 
bestimmt: 
1) der in Kolonne V aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen, und zur 
anderen Hälfte für den Führer gerechnet, 
2) der Vergütungssatz für einen mit zwei Stück Ochsen bespannten Wagen nebst 
Führer wird dem Satze für das einspännige Pferdefuhrwerk (Kolonne II) gleich- 
gestellt; jedes weitere Stück Ochsen wird mit der Hälfte des Satzes in Kolonne III 
vergütet, 
3) die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt in der 
Weise, daß dabei drei Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden. 
Dies wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die württembergischen Oberamts- 
bezirke in die gedachten Klassen nach Maßgabe der unten folgenden Zusammenstellung 
von dem Bundesrath eingeschätzt worden sind. 
Stuttgart, den 7. Juli 1875. 
Sick. Wundt. 
  
I. II. III. IV. V. 
Vergütungssätze für: 
——— Es entfallen 
  
.. ein mit 
Klasse einem e jedes zwei Pferden also au Wagen 
bespanntes Fuhrwerk itere Pferd bespanntes Fuhrwerk gannd Jübrer 
p uen weitere Pfer mit Führer (Differenz von II. u. 111.) 
mit Führer (Summe von II. u. III.) 
1 8½ 4½ 13 4 
2 8. 4 12 4 
3 3⅝% 10½ 3½ 
4 6 3 9 3 
  
 
	        
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