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Unter den in den Offizinen der Apotheker im Gebrauch befindlichen Waagen und
zwar nicht nur den für die Rezeptur, d. h. für das eigentliche Medicinalgeschäft dienenden,
sondern auch den, dem sogenannten Handverkauf dienenden — wenngleich letztere auf
einem separaten Handverkauftische aufgestellt sind — müssen alle diejenigen als Präzisions-
waagen geeicht sein (siehe Eichordnung vom 16. Juli 1869, §. 38, 2), welche zum Ab-
wägen von Gegenständen dienen, deren Gewicht 200 Gramm und weniger beträgt.
Berlin, den 1. Mai 1872.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Commission.
Foerster.
Bekanntmachung, betreffend die in den Apotheken zulässigen Waagen. Vom 17. Juni 1875.
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
(Bundes-Gesetzblatt S. 473) und in Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die
Anwendung von Präzisionswaagen in den Offizinen der Apotheker vom 1. Mai 1872
(besondere Beilage zu Nr. 14 des Reichs-Gesetzblattes) wird Folgendes bestimmt:
In den Offizinen (Arzneiverkaufslokalen) der Apotheker dürsen andere
Waagen als Präzisionswaagen nicht vorhanden sein. In allen übrigen Ge-
schäftsräumen der Apotheken sind neben den Präzisionswaagen solche Handels-
waagen zulässig, bei welchen die nach §. 31 der Eichordnung vom 16. Juli
1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) auf jeder Waage
anzugebende größte einseitige Tragfähigkeit oder größte Tragfähigkeit auf der
Lastseite nicht weniger als 5 Kilogramm beträgt.
Wegen der Gewichte bewendet es bei den Bestimmungen der Bekannt-
machung der Normal-Eichungs-Commission vom 6. Mai 1871 (besondere Bei-
lage zu Nr. 23 des Reichs-Gesetzblattes), wonach Medizinalgewichte, d. h. alle
solche Gewichte, welche auf den Präzisionswaagen der Apotheker in Anwendung
kommen, als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichordnung gelten.
Berlin, den 17. Juni 1875.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Commission.
Foerster.