Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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S. 4. 
In §. 27 B., Ziff. 2 letzter Absatz der Verfügung von 1853 (Reg. Blatt S. 194) 
hat an die Stelle des Betrags von „200 fl.“ der Betrag von . 350 Mark. 
zu treten. 
Königliche Kassen (Staatshauptkasse, Postkasse, Eisenbahnkasse, Hüttenkasse 2c.) 
haben daher, wenn sie wegen Abzugs der Dienst= und Berufs-Einkommenssteuer an 
einem von ihnen auszuzahlenden Gehalt, Pension rc. von dem zuständigen Kameralamt 
nicht angegangen werden sollten, das Kameralamt hievon nur bei solchen Bezügen in 
Kenntniß zu setzen, welche mehr als 350 Mark betragen. 
F. 5. 
Die Hilfstafel zu Berechnung des Kapitalwerths und des Zinsertrages unverzins- 
licher Zieler oder Zeitrenten, 
(Beil. A. zu der Verfügung von 1853 Reg. Blatt S. 197), 
sowie die Tafeln zu Berechnung des steuerbaren Betrages und der Steuer von Dienst- 
und Berufs-Einkommen 
(Beil. B. 1 und II der Verfügung von 1853 Reg. Blatt S. 207 ff.) 
werden durch die angehängten neuen Tafeln lit. A. und B. ersetzt. 
S. 6. 
Der Minimalbetrag der zur Pränotation zugelassenen Kapital= und Zielerposten 
(vergl. Beil. H. zur -r von 1853 N- Blatt S. 229) 
wird von „50 fl.“ auf. .. . . . . ....100Mark 
abgeändert. 
Stuttgart, den 16. Juli 1875. 
In Vertretung: 
Schwab.
	        
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