Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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In  Betreff  der  Werthangabe  ist  für  die  Behörde,  so  weit  nicht  bereits  aus
anderem  Anlasse  eine  besondere  Werthsermittelung  erfolgt  ist,  der  letzte  Kauf=  oder
Ueberlassungepreic  maaßgebend.  Nur  falls  es  an  einem  solchen  Anhalt  gänzlich
fehlt  oder  derselbe  für  den  Zweck  des  Darlehnsbewerbers  unzureichend  erscheint,  soll
auf  dessen  Antrag  eine  vorgängige  Wurderung  verfügt  werden.

Verlangt  das  Banksflial  noch  eine  besondere  Bescheinigung  darüber,  daß  zur
Besitzung  des  Erborgeré  auch  ein  entsprechendes  Areal  an  Feldboden  (§.  3)  gehöre,
so  hat  lehterer  außerdem  noch  bei  der  betreffenden  Rentcassenverwaltung  oder,  falls
er  unter  Vasallen-Lehnöherrschaft  stehr,  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Justizbehörde
  eine  Bescheinigung  darüber  auszuwirken  und  vorzulegen,  aus  welcher  Scheffelzahl
  sein  ganzes  Besitzthum  besteht  und  wie  viel  Feldboden  darunter  begriffen  sei.

Unsere  Renccassenverwaltungen  haben  sich  hierbei  die  bei  ihnen  ausliegenden
Flurregister  zum  Anhalt  dlenen  zu  lassen.

§.  12.
Das  Banksilial  kann  sich  zwar  der  Gewähr  eines  Derreh  unter  —  88.
bis  9  bezeichneten  Bedingungen  nicht  entschlagen,  wenn  den  in  96.  2  und  3  "

merkten  Voraussetzungen  gehorig  entsprochen  wird,  es  bleibt  rnr  jedoch  unomene
men,  der  vom  Erborger  beigebrachten  Bescheinigung  ungeachtet  wegen  der  hinlänglichen
  Sicherstellung  durch  die  hypothekarisch  haftende  Besigung  zuvörderst  noch  seldsft
Nachforschungen  zu  halten,  wenn  ihm  wegen  des  auf  einen  Kaufpreis  gestützten
Zeugnisses  der  Behörde  oder  sonst  Bedenken  beigehen  sollten.

S.  13.

Geht  das  Bankftlial  auf  ein  Darlehnsgesuch  ein,  so  hat  sie  dem  Bewerber
darüber,  welches  Kapital  sie  zahlen  wolle,  mit  Angabe  der  vereinbarten  Jahresrente,
einen  Schein  zur  Uebermittelung  an  die  Hypothekenbehörde  durch  lehteren  einzuhändigen.


8.  14.

Die  Ablösungskapitalien  dürfen  von  dem  Bankfilial  nicht  an  den  Erborger
selbst  auygezahlt  werden.  Vielmehr  ist  die  Zahlung  auf  Gesahr  und  Kosten  des
Erborgeré  binnen  acht  Tagen  von  erfolgter  schriftlicher  Kapitalzusicherung  an  der
betreffenden  Hppothekenbehorde  zu  übermitteln.

Die  Verzinsung  und  Tilgung  des  Kapitals  beginnt  jedoch  schon  mit  dem  ersten
,  des  Monatê,  in  welchem  das  Bankfilial  dem  Schuldner  die  schriftliche  Zuge

  (60.  13)  einhändigt.  Sechs  Monate  später  ist  die  erste  halbjährige  Renlen-WG
  zu  leisten.
8.  15.

Mit  erfolgter  Kapitalzahlung  erlischt  das  Unterpfandsrecht  des  Bertchiden

am  Besitzthume  des  Verpflichteten  und  es  trict  ein  auoschließendes  Recht  auf  B