Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 2. 
Durch diese Zählung soll zunächst die ortsanwesende Bevölkerung, bestehend aus der 
Gesammtzahl der zur Zeit der Zählung innerhalb der Grenzen des Königreichs anwesenden 
Personen, ermittelt werden (S. 3). 
Außerdem sind dabei die Elemente zur Ermittelung der Wohnbevölkerung aufzunehmen, 
welche die Mitglieder der in den einzelnen Gemeinden wohnhaften Haushaltungen, einschließlich 
der einzeln lebenden selbstündigen Personen, umfaßt (§. 6). 
Welche Individual-Angaben über die Verhältnisse der Bevölkerung daneben noch zu er- 
heben sind, ist hienach in §. 10 besonders bestimmt. 
8. 3. 
Als ortsanwesend (§. 2) werden in den einzelnen Gemeinden diejenigen Personen be- 
trachtet, welche in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember in den betreffenden 
Gemeindebezirken sich aufhalten. 
Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen werden 
da als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 1. Dezember anlangen. 
Die Personen, welche sich am Bord von solchen Schiffen aufhalten, die im Gebiete des 
Königreichs verweilen, werden der ortsanwesenden Bevölkerung zugerechnet. Befinden sich die 
Schiffe auf der Fahrt, so ist nach dem im Absatz 2 aufgestellten Grundsatz zu verfahren. 
Für die Zählung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember Geborenen 
und Gestorbenen ist die Mitternachtstunde entscheidend, so daß die vor 12 Uhr Geborenen 
und die nach 12 Uhr Gestorbenen als Ortsanwesende zu behandeln sind. 
Es wird thunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß Veranstaltungen, welche den 
Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffent- 
liche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppendislocationen 2c. zur Zeit der Zählung 
nicht stattfinden. 
8. 4. 
Die Grundlage für die Zählung innerhalb der einzelnen Gemeinde bildet die Haus- 
haltung. Einer Haushaltung gleichzuachten sind die einzeln lebenden selbständigen Personen, 
welche eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere 
alleinstehende Personen werden als derjenigen Haushaltung angehörig betrachtet, bei welcher 
sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Verköstigung empfangen.
	        
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