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8. 5.
Die Aufnahme der Bevölkerung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu
Haushaltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in die Zählungs-
listen, welche je eine Haushaltung begreifen und in welche zugleich die für jede Zählung be-
sonders anzuordnenden Individual-Angaben (§. 10) aufzunehmen sind.
FS. 6.
Um die Ermittelung der Wohnbevölkerung zu ermöglichen (§. 2 Abs. 2), sind in der
Zählungsliste einerseits diejenigen am Zählungstage in einer Haushaltung anwesenden und mit
derselben zu zählenden Personen, welche an ihr für gewöhnlich nicht theilnehmen, durch An-
gabe ihres Wohnortes besonders bemerklich zu machen, andererseits ist der Zählungsliste ein
Verzeichniß derjenigen Personen anzuhängen, welche zur Zeit der Zählung zwar der Haus-
haltung als Mitglieder angehören, die jedoch zu dieser Zeit aus vorübergehendem Anlaß,
ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle, aus der Haushaltung abwesend sind, wie z. B.
die auf Vergnügungs= oder Geschäftsreisen, auf Besuch, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf
Tagelohn oder in sonst kurz vorübergehender Arbeit Abwesenden.
Dagegen sind in das Verzeichniß der Abwesenden nicht aufzunehmen solche Familien-
Angehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts oder am Zählungsorte
selbst, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, z. B. die im aktiven Militärdienst, zur Aus-
bildung (Studenten, Gymnasisten, Lehrlinge), als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene u. s. w.
aus ihren Familien abwesenden Personen, da diese Personen als an ihren Aufenthaltsorten
wohnend angesehen werden (wo sie im Dienste stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aufhalten).
8. 7.
In jeder Gemeinde ist zur Einrichtung und Leitung des Zählungsgeschäfts durch den
Gemeinderath und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission unter dem Vorsitz
des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens mit dem 1. November des Zählungsjahres in
Thätigkeit zu treten hat.
Die Zählung wird in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) vorgenommen. Kleine Ge-
meinden von nicht mehr als siebenzig Haushaltungen bilden einen Zählbezirk. Jede größere
Gemeinde ist zum Zweck der thunlichst sicheren und raschen Vornahme der Zählung durch die