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Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Formulare durch Rath und
That erleichtern oder ermöglichen, unter Umständen und ausnahmsweise auch die Einträge
und die Bescheinigung auf Grund der bei den Haushaltungen selbst einzuziehenden mündlichen
Erkundigungen unmittelbar übernehmen.
Die Aufnahme der Civil= und der Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise aus-
zuführen.
Mit der Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählungsformulare soll am 1. Dezember
Mittags begonnen und dieselbe möglichst überall am 2. Dezember beendigt werden, so daß die
Zählungspapiere spätestens bis zum 6. Dezember durch jeden Zähler der Zählungskommission
übergeben werden können.
8. 9.
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungspapiere durch die Zähler in den
einzelnen Zählbezirken steht unter der Kontrole der Zählungskommission der betreffenden Ge—
meinde (8. 7 Abs. 1).
Die Zählungskommission hat demgemäß die in den einzelnen Zählbezirken gesammelten
Listen einer genauen Prüfung zu unterziehen und die etwa erforderlichen Ergänzungen und
Berichtigungen sofort zu veranlassen. Die betreffenden Arbeiten sollen bis zum 20. Dezember
beendet sein.
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. Dezember zu
beziehen; dieselben dürfen jedoch nach dem 31. Januar des auf das Zählungsjahr folgenden
Jahres nicht mehr vorgenommen werden. Nach Ablauf dieses Termins darf nur noch hin-
sichtlich der Rechnung und der Individual-Angaben eine Berichtigung stattfinden.
Die bei der Zählungskommission gesammelten und geprüften Zählungspapiere sind durch
diese mit einer Zusammenstellung der Zählungsergebnisse der betreffenden Gemeinde spätestens
bis zum 20. Januar des auf das Zählungsjahr folgenden Jahres an das Oberamt einzu-
senden, bei welchem die Zusammenstellungen nachgerechnet und nochmals geprüft, namentlich
auch mit den Ergebnissen je der letztvvrangegangenen Zählung verglichen werden müssen, damit
im Falle eines auffallend erscheinenden Zuwachses, Rückgangs oder Stillstands der Bevölkerung
sofort der Grund erforscht und wenn sich alsdann Fehler bei der Zählung herausstellen sollten,
deren Berichtigung noch rechtzeitig (Abs. 3) eingeleitet werden kann. Die Gemeindelisten und
eine aus denselben zu fertigende Uebersicht der Zählungsergebnisse in dem Oberamtsbezirk hat
sodann der Oberamtmann mit einer Aeußerung hierüber in Vergleich mit der letztvorange-