Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

421 
Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Formulare durch Rath und 
That erleichtern oder ermöglichen, unter Umständen und ausnahmsweise auch die Einträge 
und die Bescheinigung auf Grund der bei den Haushaltungen selbst einzuziehenden mündlichen 
Erkundigungen unmittelbar übernehmen. 
Die Aufnahme der Civil= und der Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise aus- 
zuführen. 
Mit der Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählungsformulare soll am 1. Dezember 
Mittags begonnen und dieselbe möglichst überall am 2. Dezember beendigt werden, so daß die 
Zählungspapiere spätestens bis zum 6. Dezember durch jeden Zähler der Zählungskommission 
übergeben werden können. 
8. 9. 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungspapiere durch die Zähler in den 
einzelnen Zählbezirken steht unter der Kontrole der Zählungskommission der betreffenden Ge— 
meinde (8. 7 Abs. 1). 
Die Zählungskommission hat demgemäß die in den einzelnen Zählbezirken gesammelten 
Listen einer genauen Prüfung zu unterziehen und die etwa erforderlichen Ergänzungen und 
Berichtigungen sofort zu veranlassen. Die betreffenden Arbeiten sollen bis zum 20. Dezember 
beendet sein. 
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. Dezember zu 
beziehen; dieselben dürfen jedoch nach dem 31. Januar des auf das Zählungsjahr folgenden 
Jahres nicht mehr vorgenommen werden. Nach Ablauf dieses Termins darf nur noch hin- 
sichtlich der Rechnung und der Individual-Angaben eine Berichtigung stattfinden. 
Die bei der Zählungskommission gesammelten und geprüften Zählungspapiere sind durch 
diese mit einer Zusammenstellung der Zählungsergebnisse der betreffenden Gemeinde spätestens 
bis zum 20. Januar des auf das Zählungsjahr folgenden Jahres an das Oberamt einzu- 
senden, bei welchem die Zusammenstellungen nachgerechnet und nochmals geprüft, namentlich 
auch mit den Ergebnissen je der letztvvrangegangenen Zählung verglichen werden müssen, damit 
im Falle eines auffallend erscheinenden Zuwachses, Rückgangs oder Stillstands der Bevölkerung 
sofort der Grund erforscht und wenn sich alsdann Fehler bei der Zählung herausstellen sollten, 
deren Berichtigung noch rechtzeitig (Abs. 3) eingeleitet werden kann. Die Gemeindelisten und 
eine aus denselben zu fertigende Uebersicht der Zählungsergebnisse in dem Oberamtsbezirk hat 
sodann der Oberamtmann mit einer Aeußerung hierüber in Vergleich mit der letztvorange-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.