Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

422 
gangenen Zählung spätestens bis zum 20. Februar an das statistisch-topograpische Bureau 
einzuschicken. Diesem bleibt vorbehalten, die Zählungslisten der einzelnen Haushaltungen später 
zu weiterer statistischer Bearbeitung gleichfalls einzuverlangen, und müssen deshalb bis auf 
anderweitige Bestimmung durch das statistisch-topographische Bureau die Zählungspapiere ge- 
meindeweise geordnet bei den Oberämtern sorgfältig aufbewahrt bleiben. (§8. 13. 14). 
II. BWesondere Bestimmungen. 
8. 10. 
Bei der am 1. Dezember des laufenden Jahres vorzunehmenden Volkszählung sollen nach 
dem Beschlusse des Bundesraths vom 13. Februar 1875 von den ortsanwesenden Personen 
außer den Namen (8. 5 Abs. 1) noch weitere Angaben (8. 2 Abs. 3) erhoben werden über deren 
Stellung in der Haushaltung, 
Geschlecht, 
Geburtsjahr (Alter), 
Familienstand, 
Religionsbekenntniß, 
Beruf oder Erwerbszweig mit besonderer Erwähnung ob der Befragte 
im aktiven Militärdienst steht, 
Staatsangehörigkeit, 
Wohnort. 
In gleicher Weise, jedoch unter Ersatz des Wohnorts durch den Aufenthaltsort, sind 
diejenigen Personen zu verzeichnen, welche zur Zählungszeit aus der Haushaltung, der sie als 
Mitglieder angehören, abwesend sind. 
§. 11. 
Demgemäß geschieht die Bevölkerungs-Aufnahme am 1. Dezember 1875 mittelst der nach 
dem angehängten Formular A. eingerichteten Zählungslisten, bestehend aus dem Verzeichniß 
a.) der in der Nacht vom 30. November bis 1. Dezember in der Wohnung des Haushaltungs- 
Vorstands Anwesenden und dem Verzeichniß b.) der dort vorübergehend Abwesenden. In 
dieser Zählungsliste ist zugleich auf die mit der Volkszählung zu verbindende Gewerbeaufnahme 
hingewiesen und enthält dieselbe auf der Rückseite noch zwei Extrafragen für Gewerbetreibende. 
(Siehe die hienach folgende Verfügung B §. 5.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.