Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 12. 
Die Zähler (S. 7 Abs. 3) sind vor Beginn ihres Geschäftes durch die Zählungskommission 
in ihre Funktionen einzuweisen und für die richtige Besorgung derselben verantwortlich zu 
machen. Die unter lit. B. angehängte Instruktion für die Zähler enthält über ihre Ob- 
liegenheiten sowohl bei der am 1. Dezember 1875 vorzunehmenden Volkszählung, als bei der 
hiemit zu verbindenden Gewerbeaufnahme das Nähere. 
Indem die Bezirks= und die Ortsbehörden angewiesen werden, darauf hinzuwirken, daß als 
Zähler überall nur wirklich zuverläßige und möglichst ortskundige Personen aufgestellt werden, 
ist denselben insbesondere zu empfehlen, auf die Gewinnung freiwilliger Zähler thunlichst Be- 
dacht zu nehmen. Es würden hiedurch nicht allein die zunächst den Gemeindekassen zur Last 
fallenden Zählungskosten verringert werden, sondern es wäre auch nach den anderwärts ge- 
machten Erfahrungen ein sicheres Zählungsergebniß um so mehr zu erwarten, je mehr bei der 
Aufnahme der Bevölkerung intelligentere Elemente unmittelbar sich interessiren und selbst mit- 
wirken möchten. 
Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungslisten GE. 8) und der besonderen 
Fragebogen für die Gewerbeaufnahme führt jeder Zähler eine Kontrolliste in Form eines 
Notizbuches nach Art des unter lit. C. anliegenden Formulars. 
S. 13. 
Für die Zusammenstellung der Zählungsergebnisse in den einzelnen Gemeinden (. 9 Abs. 4) 
ist durch die betreffende Zählungskommission das Formular D. einer Gemeindeliste zu benützen. 
Jeder Zählbezirk und damit übereinstimmend die Kontrolliste (Formular C.) für den be- 
treffenden Zähler erhält eine fortlaufende Litera. Die Zählungslisten aber sind mit laufenden 
Nummern zu versehen und mit diesen, der Kontrole wegen (§. 9 Abs. 1), schon vor ihrer 
Abgabe an die Zähler in der Gemeindeliste vorzumerken. Bei dieser Vormerkung ist zu be- 
rücksichtigen, daß, wo eine Gemeinde aus mehreren Parzellen besteht, die Zählungsergebnisse 
nicht blos für die Gemeinde im Ganzen, sondern auch für jede einzelne Parzelle derselben aus 
der Gemeindeliste ersichtlich werden sollen. Die Zählungslisten sind daher in der Gemeindeliste 
parzellenweise, nach der Reihenfolge, wie die einzelnen Parzellen im Staatshandbuche aufgeführt 
sind, so vorzumerken und hiebei mit ihrer laufenden Nummer zu versehen, daß die Ergebnisse 
zuerst für jede Parzelle und hernach für die Gemeinde im Ganzen summirt werden können. 
Für etwa nothwendig werdende Einschaltungen und Nachträge, welche sich erst bei der
	        
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