Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Aufnahme selbst ergeben werden (Anlage B. 8. 7 Abs. 1, §. 9 Abs. 1, 8. 14 Abs. 2), ist 
behufs des nachträglichen Vortrags in der Gemeindeliste Raum zu lassen. Auch sollen die 
Zähler zu dem Behuf weitere Zählungsformularien mit offenen Nummern ausgefolgt erhalten. 
Würden bei der Einsammlung der Zählungslisten einzelne Nummern als ausfallend sich ergeben, 
so ist solches unter Angabe der Ursache, wie in der Kontrolliste des Zählers (Anlage B. 8. 16 
Abs. 3) so auch in der Gemeindeliste besonders zu bemerken. 
Nach Beendigung der Aufnahme durch die Zähler und nach erfolgter Prüfung der von 
denselben mit den Kontrollisten vorgelegten Zählungspapiere (§. 9 Abs. 2, Anlage B. §. 17) 
sind die Ergebnisse der einzelnen Zählungslisten je unter dor vorausbemerkten Nummer in die 
Gemeindeliste, soweit dieselbe hiefür in ihren Spalten nach deren Vordruck einen Raum bietet, 
zu übertragen und in der oben Absatz 2 angedeuteten Weise zu summiren. Die Zahl der 
bewohnten Gebäude und sonstigen Aufenthaltsorte (Anlage D. Spalte 2) kann, neben den 
Zählungslisten, aus den Kontrollisten der Zähler entnommen werden. Außerdem lassen sich 
durch die Gemeindelisten unmittelbar darstellen die Ziffern der Ortsanwesenden im Ganzen, 
sodann nach der Art des Zusammenlebens, nach Familienstand, Religionsbekenntniß und 
Staatsangehörigkeit, ferner die Ziffern der über und unter 14 Jahre alten, der an dem 
Zählungsorte nur vorübergehend Anwesenden und der von demselben am Zählungstage nur 
vorübergehend Abwesenden, überall je getrennt nach beiden Geschlechtern, und die Zahl der 
aktiven Militärpersonen. 
Zur genaueren Ermittelung der Wohnbevölkerungsverhältnisse und zur weiteren Aus- 
scheidung der Bevölkerung nach den Geburtsjahren, nach Beruf und nach Staatsangehörigkeit 
(§. 10) bedarf es einer unmittelbaren Auszählung aus den Zählungspapieren bei dem 
statistisch-topographischen Bureau selbst und wird dasselbe daher die zunächst bei den Oberämtern 
in Verwahrung zu nehmenden Zählungspapiere einverlangen, sobald ihm nach dem Gang der 
Geschäfte die weitere Verarbeitung dieses Materials möglich werden wird (F. 9). 
g. 14. 
Die Zusammenstellung der summirten Ergebnisse aus den Gemeindelisten (§. 13) bei 
den Oberämtern (§. 9 Abs. 4) erfolgt nach Formular E. und zwar parzellen= und gemeinde- 
weise, streng nach derjenigen Reihenfolge, in welcher die Gemeinden und ihre Parzellen im 
Staatshandbuch aufgeführt sind.
	        
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