Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme 
des Briefes 2c. Bei anderen Sendungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Porto- 
zahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und beziehungsweise die Adresse 
oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann 
vom Absender eingezogen. 
III. Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung fran- 
kirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als 
ungültig zu bezeichnen. 
IV. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder 
kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegen- 
stand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden das Porto und die Gebühren zu 
zahlen. 
V. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird 
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendun- 
gen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, 
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VI. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver- 
pflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die 
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto- 
pflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzu- 
geben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bei Packeten aber sich die- 
serhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VII. Sofern in gegenwärtiger Verfügung keine anderweitigen Bestimmungen getroffen 
sind, dürfen die Postanstalten Briefe, Scheine, Sachen r2c. an die Adressaten erst dann 
aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist. 
VIII. Eine Stundung von Porto findet nur statt bei den Mitgliedern des König- 
lichen Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen-Rath und den Mi- 
nisterien, sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes. Anderen Staats- 
behörden werden auf Verlangen die baar oder in Postwerthzeichen ausgelegten Portobe- 
träge bei jeder Aufgabe beziehungsweise bei jeder Empfangnahme in ein von ihnen zu die- 
sem Zwecke der betreffenden Postanstalt vorgelegtes Verzeichniß summarisch eingetragen.
	        
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