Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Lit. B. 
Instruktion für die Zähler. 
I. In Betreff der Volkszählung. 
§. 1. 
Zum Zweck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Ge- 
meinden in bestimmt begrenzte Zählbezirke eingetheilt. 
Kleine Gemeinden bilden nur einen einzigen Zählbezirk. 
8. 2. 
Für jeden Zählbezirk wird von der Zählungskommission ein Zähler bestellt. 
8. 3. 
Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ob. 
Es ist hierbei vor Allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbe- 
zirks eine Zählungsliste erhält und daß alle Zählungslisten vorschriftsmäßig, vollständig und wahr- 
heitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände gelangen. 
Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rath und That erleichtern 
oder ermöglichen. 
S. 4. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Einrichtung der Zäh- 
lungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Ausfüllung derselben genau bekannt machen 
und, wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen 
nicht schon bekannt sein sollten, von der Zählungskommission und auf sonstige Weise sich Kenntniß 
hierüber verschaffen. 
8g. 5. 
Die Austheilung der Listen ist vom 25. bis spätestens am 30. November von Haus zu Haus 
vorzunehmen.
	        
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