Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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1.  Dezember  in  der  Haushaltung  eingetroffen  und  nach  der  Anleitung  zur  Zählungsliste  (3.  a  Abs.  3.)
als  Anwesende  zu  verzeichnen  waren,  wirklich  und  richtig  aufgenommen  sind.

Erforderlichen  Falls  wird  der  Zähler  einzelne  bisher  übersehene  Mitglieder  oder  Gäste  rc.  einer
Haushaltung  in  deren  Listen  nachtragen,  sowie  für  ihm  jetzt  erst  bekannt  werdende  Haushaltungen  besondere
  Listen  ausfstellen.

g.  15.

Bei  Durchsicht  der  Listen  ist  insbesondere  auch  darauf  zu  achten,  daß  für  die  Personen,  welche  aus
dem  Inhalt  der  Spalte  3.  des  Verzeichnisses  a.  als  nicht  für  gewöhnlich  zur  Haushaltung  gehörend
und  als  nur  vorübergehend  anwesend  zu  erkennen  sind,  der  Wohnort  in  Spalte  12.  angegeben  ist.

Als  solche  Personen  sind  beispielsweise  zu  betrachten:  Gäste,  zum  Besuch  oder  zur  Aushilfe  als
Krankenwärter,  Wartefrauen,  zu  kurzer  Dienstleistung  als  Nätherinnen,  Tagelöhner  2c.  anwesende  Personen,
  im  Herumziehen  begriffene  Hausirer,  einquartirte  und  auf  bestimmte  Zeit  beurlaubte  Soldaten
u.  s.  w.  Auch  zum  Besuch  anwesende  Familienangehörige  und  Verwandte,  welche  anderswo  ihre  gewöhnliche
  Wohnung  haben,  sind  hieher  zu  rechnen.

Wohnt  die  vorübergehend  anwesende  Person  für  gewöhnlich  in  einem  anderen  Hause  des  Zählungsortes
  selbst,  so  ist  dieses  Haus  nach  Straße  und  Hausnummer  oder  sonst  genau  zu  bezeichnen.

Ebenso  ist  darauf  die  Aufmerksamkeit  zu  richten,  daß  alle  aus  der  Haushaltung  vorübergehend
abwesende  Personen,  d.  h.  solche  Abwesende,  welche  nicht  aufgehört  haben,  Mitglieder  der  Haushaltung
zu  sein,  in  dem  Verzeichnisse  b.  angegeben  sind.

In  dieses  Verzeichniß  sind  beispielsweise  einzutragen:  die  auf  Vergnügungs=  und  Geschäftsreisen,
auf  Besuch,  zu  Krankenpflege,  als  Erkrankte  in  Krankenhäusern,  auf  Tagelohn  und  in  sonst  kurz  vorübergehender
  Arbeit,  als  auf  bestimmte  Zeit  beurlaubte  Militärpersonen  2c.  Abwesenden.  Nicht  darin
aufzunehmen  sind  solche  Familienangehörige,  welche  in  einer  anderen  Haushaltung,  sei  es  auswärts
oder  am  Zählungsort  selbst  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben.  (Vergl.  Anleitung  zur  Zählungsliste
  3  b.  Abs.  2.)

Auch  ist  darauf  zu  achten,  daß,  wenn  von  zusammenlebenden  Ehegatten  der  eine  zur  Zeit  der
Zählung  abwesend  ist,  die  Aufnahme  desselben  in  dem  Verzeichnisse  b.  nicht  fehle.

§.  16.

Ueber  die  Vertheilung  und  Einsammlung  der  Zählungslisten  führt  der  Zähler  nach  Art  des  hienach
  beigegebenen  Musters  die  angehängte  Kontrolliste  (Notizbuch).

Die  Namen  von  Haushaltungsvorständen,  welche  zusammen  in  einem  Gebäude  wohnen,  sind  darin
mit  einer  gemeinschaftlichen  Klammer  zu  versehen,  so  daß  für  jedes  einzelne  Gebäude  ersichtlich  gemacht
wird,  welche  Haushaltungen  dasselbe  bewohnen.

In  die  letzte  Spalte  werden  etwaige  Bemerkungen  eingetragen,  z.  B.  in  Betreff  verlorener,
überflüssiger  und  ersetzter  oder  nachträglich  aufgestellter  Listen;  über  den  Grund,  weshalb  ein  Wohnhaus
  unbewohnt  ist;  darüber,  daß  alle  Haushaltungsmitglieder  orksabwesend  sind;  an  welche  Person
die  Zählungsliste  für  eine  augenblicklich  nicht  zu  Haus  befindliche  Person  zur  Besorgung  gegeben
wird  u.  s.  w.