Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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. §. 24. 
Bei Wiedereinsammlung der Zählungslisten und Formulare ist zu dem Namen derjenigen größeren 
Gewerbetreibenden, welche die ausgefüllten Fragebogen noch nicht zurückgegeben haben, sondern von dem 
längeren Termin (§. 19) Gebrauch machen wollen, das Erforderliche vorzumerken. (Vgl. das Beispiel in 
der Kontrolliste.) 
8. 25. 
Der Zähler hat endlich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Gewerbetreibenden 
gemachten Angaben einer Prüfung zu unterwerfen, wo Zweifel obwalten, weitere Nachfrage anzustellen, 
und etwaige Fehler zu berichtigen und, wo die Beantwortung einzelner Punkte fehlt, solche nachträglich 
zu verlangen. 
Sodann sind die sämmtlichen Zählungslisten und Fragebogen mit Ausnahme solcher, welche nach 
§85. 19. und 24. bei einzelnen größeren Gewerbetreibenden noch ausstehen, in der Ordnung, in welcher 
sie in der Kontrolliste verzeichnet sind, mit dieser, von dem Zähler mit seiner Unterschrift zu versehenden 
Kontrolliste spätestens bis 6. Dezember an die Zählungs-Kommission zu übergeben.
	        
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