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oder im Ausland wohnt, so ist im ersten Fall, wenn eine beantwortete Zählungsliste oder
ein ausgefüllter Fragebogen nicht rechtzeitig einlauft, deren Mittheilung durch Vermittlung des
Oberamts von der Zählungskommission desjenigen inländischen Ortes, in welchem der Geschäfts-
leiter wohnt, zu verlangen, bei Gewerbetreibenden aber, welche in einem anderen Bundesstaate
oder im Ausland wohnen, dem Oberamt bei Vorlegung der Aufnahmeakten über solche noch
ausstehenden Fragebogen beziehungsweise Zählungslisten besondere Anzeige zu machen, welches
hievon wieder das statistisch-topographische Bureau in Kenntniß setzen wird (S. 16).
Erstreckt sich endlich die Betriebsstätte eines Gewerbes über mehrere Gemeindemarkungen,
so ist das Gewerbe entweder in derjenigen Gemeinde zu zählen, in welcher zugleich die Ge-
schäftsleitung ihren Sitz hat, oder aber, wofern die Geschäftsleitung in keiner dieser Gemeinden
sich befinden sollte, in derjenigen Gemeinde, in welcher von dem betreffenden Gewerbe das
größte Areal in Anspruch genommen wird.
§. 13.
Zu Sicherstellung einer richtigen und vollständigen Aufnahme der Gewerbebetriebe ist
über die zu vertheilenden sämmtlichen Fragebogen und Zählungslisten, mittelst deren die in
Vorstehendem angeordneten gewerbestatistischen Notizen eingezogen werden sollen, nach dem bei-
liegenden Formular II. für jede Gemeinde eine Gemeindeliste unter Vergleichung des Gewerbe-
katasters und der nach Art. 93 des Gesetzes vom 28. April 1873 zu fertigenden Gewerbe-
verzeichnisse anzulegen.
In der Gemeindeliste ist die Abgabe der einzelnen Zählungslisten und Fragebogen, auf
welchen die Beantwortung gewerbestatistischer Fragen zu erwarten ist, schon vor deren Verab-
folgung an die Zähler vorzumerken und zwar bei den Zählungslisten, auf welchen die Extra-
fragen zu beantworten sind dadurch, daß, neben der in Spalte 1 einzutragenden Litera und
Nummer des Zählbezirks, beziehungsweise der Zählungsliste, in der weiteren Spalte 4 der
Buchstabe E eingesetzt wird, bei denjenigen Zählungslisten dagegen, mit welchen besondere
Fragebogen vertheilt werden, durch den Eintrag der fortlaufenden Nummer des Fragebogens
in Spalte 5.
Wo es zum Zweck der genaueren Kontrolirung des Aufnahmegeschäftes erforderlich er-
scheint, können neben dem vorerwähnten Eintrag in Spalte 1 der Gemeindeliste, in den
Spalten 2 und 3 derselben, auch die Namen der Gewerbetreibenden, sowie die Art des Ge-
werbebetriebs derselben schon vor der Abgabe der Zählungslisten und besonderen Formulare
an die Gewerhetreibenden eingetragen werden.