Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Gewerbefratislische Aufnahme am 1. Dezember 1875. 
  
Formular I. 
Fragebogen 
für selbständige Gewerbetreibende mit mehr als 5 Gehilfen. 
Fortlaufende Nummer.. 
Gemeinde...........................·............... Pakzklle.......................................... Zählbezirk Lit. 4 
zu beantworten von 
Name der Straße. Hausnummer 
  
Wofern Sie selbständig d. h. als Inhaber oder Pächter oder Geschäftsleiter, Kunst= oder 
Handelsgärtnerei, oder Fischerei, oder Bergbau, Hütten, Salinen, oder Industrie und Kunstgewerbe 
irgend welcher Art, mit Einschluß des Bauwesens, oder Handel, Schiffahrt als Rheder oder Schiffs- 
eigner, Lohnfuhrwerkerei oder Erquickungs= oder Beherbergungsgewerbe betreiben, oder wofern Sie in 
der Behausung Ihrer Kunden für Lohn oder in Ihrer eigenen Behausung für fremde Rechnung arbeiten, 
wollen Sie über diesen Gewerbebetrieb nachstehende Fragen, soweit sie darauf Anwendung erleiden, 
beantworten. Dasselbe hat zu geschehen, wenn Sie ein solches Gewerbe neben Landwirthschaft betreiben. 
Wenn Sie verschiedene Betriebsstätten haben, oder verschiedene für sich bestehende Gewerbe be- 
treiben, und über jedes besondere Angaben hinsichtlich der darin beschäftigten Personen machen können, 
so ist über jeden Betrieb ein besonderer Fragebogen auszufüllen. 
Ausgeschlossen von den Aufnahmen durch Fragebogen sind: 
a) die von der Militärverwaltung und der Verwaltung der Kriegsmarine betriebenen Arbeiten 
gewerblicher Natur; 
b) der Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetrieb; 
P) das Versicherungswesen; 
d) die Heilanstalten, der Gewerbebetrieb der Aerzte aller Art, der Hebammen, des ärztlichen 
Hilfspersonals, die Todtenbestattung; 
e) das Musikgewerbe, das Theatergewerbe und die Schaustellungen aller Art; 
s) der Gewerbebetrieb im Umherziehen; 
6) die in Besserungs= und Strafanstalten zur Beschäftigung der Insassen ausgeführten Arbeiten; 
h) diejenigen Betriebe, deren Produkle lediglich für den Bedarf der eigenen Haushaltung der 
Gewerbetreibenden bestimmt sind. 
 
	        
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