Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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A ao0. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 31. August 1875. 
Inhalt. 
Gesetz zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung. Vom 8. August 1875. Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875. 
Eeseh zur Ansführung des Reichsgesehzes vom 6. Febrnar 1875, betreffend die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung. Vom 8. August 1875. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Wirttemberg. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkun- 
dung des Personenstandes und die Eheschließung (Reichsgesetzblatt S. 23), verordnen 
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Art. 1. 
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird unter der Oberauf- 
sicht der höheren Justizbehörden (Gesetz über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868, 
Art. 29) von den Oberamtsgerichten ausgeübt. 
Auch sind die Oberamtsgerichte die Gerichte erster Instanz im Sinne des §. 11 
Abs. 3, §. 14 Abs. 2 und §. 66 Abs. 2 des Reichsgesetzes. 
Art. 2. 
Die Dispensation von der Eheunmündigkeit und von dem Ehehindernisse des Ehe- 
bruchs (Reichsgesetz §. 28, §. 33 Nr. 5) ist dem Könige vorbehalten.
	        
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