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Wohnsitzes in Württemberg erhoben werden, sofern der Beklagte zur Zeit, als er die
Klägerin verließ, württembergischer Staatsangehöriger war.
Art. 13.
Bei dem Verfahren in Ehestreitigkeiten tritt eine Mitwirkung der Staatsanwalt-
schaft ein.
Einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht muß der Staatsanwalt beiwohnen,
einer Verhandlung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann er beiwohnen. Er
ist von allen Tagfahrten von Amtswegen in Kenntniß zu setzen.
Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutächlich äußern und, sofern es
sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweismittel vor-
bringen.
Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staatsanwalts anzugeben, auch sind in
dasselbe die vom Staatsanwalt gestellten Anträge aufzunehmen.
Art. 14.
In Ehestreitigkeiten findet die Oeffentlichkeit nicht statt.
Art. 15.
Die Ehescheidungsklage und die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens wird
dem Beklagten mit der die Verhandlung einleitenden Verfügung erst zugestellt, wenn den
nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist.
Art. 16.
Der Kläger hat bei dem Oberamtsgericht, bei welchem der Ehemann seinen allge-
meinen Gerichtsstand hat, die Vornahme eines Sühneversuchs zu beantragen.
Art. 17.
Die Parteien müssen zum Sühneversuch persönlich erscheinen, Beistände können
zurückgewiesen werden.
Erscheint der Kläger oder erscheinen beide Parteien nicht, so gilt der Sühneversuch
als nicht beantragt. Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, so gilt der Sühne-
versuch als mißlungen. Auf Antrag des Klägers ist gegen den nicht erschienenen Be-
klagten, wie gegen einen zur Vernehmung nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf
Haft darf nicht erkannt werden.