Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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gatte die Gestattung der vorläufigen Trennung und die Entrichtung von Alimenten be- 
antragt, kommen die Bestimmungen des Titels XI1I der Civilprozeßordnung vom 3. April 
1868 zur Anwendung. 
Art. 26. 
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den Art. 27—32 enthaltenen besonderen Vor- 
schriften. 
Art. 27. 
Die Klage kann auch von dem Staatsanwalte erhoben werden. 
Die von dem Staatsanwalte erhobene Klage ist gegen beide Ehegatten zu richten. 
Art. 28. 
Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht verbunden werden. 
Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeitsklage ist. 
Art. 29. 
Solange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe aus einem Grunde, 
welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann, nur auf Grund einer Nichtig- 
keitsklage ausgesprochen werden. 
Art. 30. 
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit 
betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. 
Art. 31. 
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalte oder einer Privatpartei eingelegt, 
so sind im ersteren Fall die Privatparteien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien 
und der Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für das Rechtsmittelverfahren als die 
Gegner anzusehen. 
Art. 32. 
In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, ist 
die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in Ge- 
mäßheit der Bestimmungen des Titels IX der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 
zu verurtheilen. 
Art. 33. 
Urtheile in Ehestreitigkeiten dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
	        
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