Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Eine Erlaubniß zur Wiederverehelichung oder ein Verbot derselben wird in den 
Ehescheidungsurtheilen nicht mehr ausgesprochen. 
Urtheile, durch welche Ehen als nichtig oder ungiltig erklärt oder geschieden werden, 
treten unmittelbar in Wirksamkeit, ohne daß es der Vollziehung einer rituellen Form 
bedürfte. 
Art. 34. 
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen 
einer Ehe ab, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung ganz oder theilweise 
bis zur Entscheidung über den Bestand der Ehe auszusetzen sei. 
Art. 35. 
Für die Ertheilung einer Dispensation wird im Falle des 8. 28 Abs. 2 und des 
§. 33 letzter Satz des Reichsgesetzes eine Sportel von 30 Mark, im Falle des S. 50 
Abs. 1 desselben eine Sportel von 10—30 Mark angesetzt. 
Art. 36. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1876 in Kraft. 
Art. 37. 
In denjenigen Ehestreitigkeiten, in welchen vor dem 1. Januar 1876 auf die erhobene 
Klage eine das Verfahren einleitende Verfügung des erkennenden Gerichts erlassen wor- 
den ist, kann jede Partei die Fortsetzung des Rechtsstreits im neuen Verfahren bei dem 
nunmehr zuständigen Gerichte beantragen. 
Der den Parteien eröffnete Beschluß eines bisher zuständigen Ehegerichtes, durch 
welchen auf Zwangsgrade erkannt worden ist, steht in seiner rechtlichen Wirkung (vergl. 
Art. 7 Abs. 2) dem rechtskräftigen Urtheil auf Herstellung des ehelichen Lebens gleich. 
In denjenigen Ehestreitigkeiten, in welchen vor dem 1. Januar 1876 eine einleitende 
Verfügung des erkennenden Gerichts noch nicht ergangen ist, insbesondere in denjenigen, 
welche am 1. Januar 1876 noch bei den ehegerichtlichen Unterbehörden schweben, bleibt 
den Parteien überlassen, die geeignete Klage bei dem nunmehr zuständigen Gerichte zu 
erheben. 
In den einen und andern Fällen (Abs. 1, 3) ist jede Partei berechtigt, die Ergebnisse 
der früher vorgenommenen Verhandlungen und Beweiserhebungen in dem neuen Verfahren 
zu benutzen, auch kann die Anwendung der Art. 15—17 in dem neuen Verfahren, wenn 
ein Sühneversuch in dem früheren Verfahren stattgehabt hat, durch Verfügung des Ge-
	        
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