475
C. der Eintragung in das Sterberegister (C.) auf Grund
der Anzeige der Ehefrau des Verstorbenen, C. 1.,
der Anzeige des Vaters des Verstorbenen C. 2.,
der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbefall ereignet hat, C. 3.
C. 3. enthält zugleich die Eintragung der Berichtigung einer Eintragung in
das Standesregister (§. 65 des Gesetzes):
in den Fällen des §. 23 des Gesetzes ist der nicht passende Theil des Vor-
drucks zu durchstreichen, und die Eintragung, wie C. 4. ergibt, am Rande
zu bewirken;
D. der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung (D.), D. 1.;
E. der Bescheinigung des Aufgebots (E.), E. 1.;
F. der standesamtlichen Ermächtigung und Bescheinigung des Aufgebots (F.), F. 1.
8. 8.
In den Fällen, in welchen die Eintragung eines Geburts= oder Sterbefalles auf
Grund einer schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde erfolgt (8§. 20, 24,
58, 62 des Gesetzes) ist der Vordruck ganz zu durchstreichen, und die Eintragung am
Rande unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erfolgte Anzeige oder Mittheilung vor-
zunehmen. In diesen Fällen, sowie im Falle des §. 23 des Gesetzes dürfen bei Er-
theilung von Registerauszügen die für die letzteren bestimmten Formulare nicht benutzt
werden.
8. 9.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, als Beilage zu den Registern Sammelakten,
nach Jahrgängen geordnet, und zwar für jedes Register besonders, anzulegen, und in
dieselben alle ihnen zugestellten schriftlichen Anträge, Anzeigen, Urkunden, Mittheilungen,
Verfügungen, insbesondere die der Aufsichtsbehörde und der Gerichte (88. 20, 24—28,
33, 35, 38, 43, 45, 48—50, 55, 58, 60, 62—65 des Gesetzes), desgleichen die von ihnen
in Gemäßheit der 8§. 21, 25, 45—47, 58, 68 aufgenommenen Verhandlungen und ge-
troffenen Anordnungen aufzunehmen.
8. 10.
Außerdem haben die Standesbeamten:
1. zu jedem der drei Register ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen Ein-
tragung ermöglichendes Namensverzeichniß,