Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
der Persönlichkeit nach- 
.....·.... kannt, 
.Jahre alt, wohnhaft zu. 
Persönlichkeit nach ·.. 
.............·. .kannt, 
. Jahre alt, wohnhaft zu 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen 
wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und er- 
solgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie 
nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Ehe- 
leute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und. 
Der Standesbeamte.
	        
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