Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

Aufgebot. 
Es wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß 
1. der 
wohnhaft zu. 
Sohn de. 
2. und die 
wohnhaft zu 
Tochter de 
die Ehe mit einander eingehen wollen. 
Die Bekanntmachung des Aufgebots hat in de ....... 
··... ..zugefchehen. 
.am..tm.·.....18.. 
Der Standesbeamte. 
Ausgehängt am. hFause zu 
amten 18 
Abgenommen a ken 18 
. am ten 18.
	        
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