Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Standesamtliche Ermächtigung. 
Der unterzeichnete Standesbeamte ds Sitandesamts 
zu . . . . 
ertheilt hiedurch die ere boß die Ehe wischen .·.... ....... 
1dem... . .. · ·..... 
wohnhaft zu. 
Sohn de. 
2. und der 
wohnhaft zu 
Tochter de 
vor dem Standesbeamten zu. 
geschlossen werde. 
Busleic belheiniet der iiegeichucte. Standesbeamte, deß das Ausgebei vorlchrstomaßa 
oososoispospssiooio «s·««--·-·oq 
erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. 
. ...Lam ..ten. 18 
Der Standesbeamte.
	        
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