Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Tochter de Q (W8 
. ... . . . wohnhasft 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3. d.. ....... 
der r “. 
5 kannt, 
..... Jahre alt, wohnhaft zu 
4. b .. ........ 
der u ½ ..... .... 
. . . ... . kannt, 
. Jahre alt, wohnhaft zu 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen 
wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig 
verbundene Eheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt nnddod 
Der Standesbeamte. 
Daß vorstehender Ausug mit dem uô 
des Standesamts zu . ... 
gletchlautend ist, wird hiermit bestatigi. 
.am . . .tenn 1358 
Der Standesbeamte. 
„ " · . ... mW.m - ..-
	        
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