Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

W3il. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 17. September 1875. 
Inhalt. 
Gesetz Üüber die Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stistungen und sonstigen 
öffentlichen Körperschaften. Vom 16. August 1875. — Königliche Verordnung, betreffend den von Zöglingen 
der evangelisch-theologischen Seminarien im Falle ihrer Entlassung aus dem Seminar-Verband zu leistenden 
Kosten-Ersatz. Vom 10. September 1875. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend den von Zöglingen der katholischen Konvikte im Falle ihrer Entlassung aus dem Konvikts-Verbande 
zu leistenden Kosten-Ersatz. Vom 13. September 1875. 
  
  
Eesehz über die Bewirthschaftung und Heaussichtigaung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen und 
sonstigen öffentlichen Körperschaften. Vom 16. August 1875. 
Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie foldgt: 
Art. 1. 
Die Aufsicht über die Bewirthschaftung der Waldungen der Gemeinden, der Stif- 
tungen im Sinne des §. 120 des Verwaltungsedikts und anderer öffentlicher Körper- 
schaften wird in Unterordnung unter das Ministerium des Innern durch die Forstämter 
beziehungsweise Oberämter und durch die Forstdirektion, Abtheilung für die Körperschafts- 
waldungen, nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes ausgeübt.
	        
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