Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

54 
XVI. Die Erhebung der Wege= 2c. Abgaben (Brücken= und Plastergeld) geschieht 
im Falle der Rückbenützung (Abs. XV.) sowohl für den Hin= als für den Rückweg. 
Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII. Für die Bestellung einer jeden init Estafette eingehenden Sendung werden 
am Bestimmungsorte 18 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 50 Pf. erhoben. 
Das Bestellgeld kann aber auch vom Aufgeber vorausbezahlt werden. In letzterem Falle 
ist der Adresse der Sendung der Vermerk: „Bestellgeld bezahlt“ aufzuschreiben. 
f) Zahlungssätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden. 
XVIII. Für die streckenweise Beförderung von Estafettensendungen auf Eisenbahnen 
werden, wenu wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung 
der Sendung mitgegeben werden muß, außer den Beträgen unter e für die anderweitige 
estafettenmäßige Beförderung an Begleitungskosten erhoben: 
a) das Persouengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, 
oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht be- 
fördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst höheren Klasse, 
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, 
I) die Taggelder des Begleiters für jede Stunde der Abwesenheit von seinem Wohn- 
ort mit 7 kr., mit Einführung der Reichsmark-Rechnung mit 20 Pf., mindestens 
jedoch mit 35 kr. (= 1 Mark) und im Falle des auswärtigen Uebernachtens mit 
1 fl. 10 kr. (= 2 Mart). 
6) Verichtigung der Kosten. 
XIX. Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme 
des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden 
Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinter- 
legt werden. Die Kosten für Estafetten von Mitgliebern des Königlichen Hauses, von 
Gesandtschaften und von inländischen Staatsbehörden können auf schriftliches Verlangen 
gestundet werden. 
8. 64. 
Nach= und Nücksendung von Estafettensendungen. 
Für die Nach= oder Rücksendung einer Estafettensendung mit gewöhnlicher Post 
kommt je nach der Beschaffenheit der Sendung Porto wie für nach= und zurückzusendende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.