Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Vorgriffe innerhalb der zehnjährigen Nutzungsperiode bedürfen nur der forstamtlichen 
und oberamtlichen Genehmigung. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Forstamt und Oberamt entscheidet die Forst- 
direktion, Abtheilung für die Körperschaftswaldungen. 
Art. 6. 
Die Aufstellung der Wirthschafts= und Betriebsplane, die Ausführung derselben und 
die technische Betriebsführung überhaupt hat durch Sachverständige zu geschehen, welche 
die Befähigung für den Staatsforstdienst erlangt haben müssen. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, nach Vernehmung der Forstdirektion, 
Abtheilung für die Körperschaftswaldungen, die zur Zeit der Verkündigung dieses Ge- 
setzes im Dienst einer Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Körperschaft stehenden Förster 
(Waldmeister 2c.), welche die Staatsforstdienstprüfung nicht erstanden, aber ihre Be- 
fähigung praktisch bewährt haben, in ihrem Dienstverhältnisse zu belassen oder ihre An- 
stellung bei anderen Körperschaften zu genehmigen. 
Art. 7. 
Die Wahl der Sachverständigen bleibt den Körperschaften überlassen. Letztere 
können entweder für sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen Waldeigenthümern 
eigene Förster nach Vorschrift des Art. 6 anstellen. 
Eine solche Vereinigung bedarf der Genehmigung der Forstdirektion, Abtheilung für 
die Körperschaftswaldungen. 
Art. 8. 
Die Körperschaftsförster sind für die Einhaltung der genehmigten allgemeinen und 
jährlichen Wirthschaftsplane, sowie für die ordnungsmäßige Vollziehung der von den 
Staatsaufsichtsbehörden hinsichtlich der Betriebsführung getroffenen Verfügungen diesen 
Behörden verantwortlich. 
Im Uebrigen sind sie in Ausübung ihres Dienstes der körperschaftlichen Verwal- 
tungsbehörde verantwortlich und an deren Weisungen gebunden. 
Die staatliche Aufsicht über die Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen durch 
besondere Förster wird von dem Forstamt unmittelbar geübt.
	        
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