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Art. 11.
Als Ersatz für die Kosten der technischen Betriebsführung in den Fällen des Art. 9
ist von Seiten der betreffenden Körperschaften an die Staatskasse ein Beitrag von jähr-
lichen 80 Pfennigen für einen Hektar Waldfläche zu entrichten.
Außer diesem Beitrag sind an die Staatskasse weitere Vergütungen für Nebenaus-
gaben des Staatsforstpersonals (Diäten, Reiseaufwand u. s. w.) von den Körperschaften
nicht zu leisten.
Art. 12.
Die Körperschaften haben das für die Handhabung des Forstschutzes und die Aus-
führung der Arbeiten in ihren Waldungen erforderliche taugliche Personal auf ihre Kosten
zu bestellen.
Die von den Körperschaften angestellten Forstschutzdiener können wegen Unbrauch-
barkeit im Dienste von Aufsichtswegen durch gemeinschaftliche Verfügung des Forstamts
und des Oberamts entlassen werden.
Im Fall von Meinungsverschiedenheit unter den Bezirksbehörden entscheidet die
Forstdirektion, Abtheilung für die Körperschaftswaldungen, endgiltig.
Denjenigen Körperschaften, welche die Uebertragung des Schutzes ihrer Waldungen
an das Forstschutzpersonal des Staats beschließen, wird das Recht eingeräumt, sich an
die Forstschutzeinrichtungen desselben gegen eine im Vertragswege festzustellende und an
die Staatskasse zu entrichtende jährliche Entschädigung anzuschließen.
Art. 13.
Die Forstdirektion, Abtheilung für die Körperschaftswaldungen, erkennt über Be-
schwerden gegen Verfügungen der Forstämter, beziehungsweise der Forstämter und Ober-
ämter, endgiltig.
Gegen Verfügungen der Forstdirektion ist nur eine Beschwerde an das Ministerium
des Innern zuläßig.
Art. 14.
Die aus der staatlichen Aufsicht über die Bewirthschaftung und Benützung der
Körperschaftswaldungen erwachsenden Kosten werden aus der Staatskasse bezahlt.