Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

519

Verfügnng  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betreffend  den  von  Zöglingen  der  katholischen
  Aonvikte  im  Falle  ihrer  Entlassung  ans  dem  Konvikts-  Verbande  zu  leistenden
fosten-Ersatz.  Vom  13.  September  1875.

Hinsichtlich  des  von  Zöglingen  der  katholischen  Konvikte  im  Falle  des  Zutreffens
der  §§.  17  und  20  der  Ministerial-Verfügung  vom  4.  Mai  und  der  88§.  17  und  18
der  Ministerial-Verfügung  vom  12.  Oktober  1859  (Reg.-Blatt  S.  70.  141  ff.)  zu
leistenden  Kosten-Ersatzes  wird,  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  10.  d.  M.,  hiemit  Nachstehendes  verfügt.

F.  1.

Die  Ersatzsumme  beträgt;  dem  Jahre  nach,  statt  der  durch  Höchste  Entschließung
vom  11.  Juni  1825  vorgesehenen  160  fl.  für  das  Wilhelmsstift  in  Tübingen  und  100  fl.
für  eines  der  beiden  niederen  Konvikte,  künftig  für  die  Berpflegung

im  Wilhelmsstift  in  Tübinen  450  Mark,

in  einem  der  niederen  Konvikke  350  Mark,
je  entsprechend  dem  in  Zukunft  statt  des  HKonvilts  —  Genusses  zu  gewährenden  Betrage
des  Geldsurrogats.

8.  2.

Die  erhöhten  Summen  sind  für  den  eintretenden  Fall  des  Ersotzes  denjenigen  Zöglingen
  aufzurechnen,  welche  vom  Herbst  1875  an  in  das  Wilhelmsstift  in  Tübingen
oder  in  ein  niederes  Konvikt  aufgenommen  werden,  den  vor  gedachtem  Zeitpunkt  aufgenommenen
  Zöglingen  aber  nur  insoweit,  als  sie  künftig  das  Geldsurrogat  in  dem  erhöhten
  Betrage  genossen  haben  werden.

8.  3.

War  ein  ersatzpflichtiger  Zögling  während  eines  Studien-Jahres  längere  Zeit  —
ungerechnet  die  ordentlichen  Ferien  —  vom  Konvikte  abwesend  und  hatte  er  deshalb  das
Konvikts-Benefizium  nicht  voll  genossen,  so  tritt  eine  entsprechende  Ermäßigung  der  Ersatzsumme
  nach  den  diesfalls  bestehenden  oder  künftig  von  der  Verwaltungsbehörde  zu  ertheilenden
  näheren  Bestimmungen  ein.

2