Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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eingeschriebene Briefe beziehungsweise eingeschriebene Packete (siehe die 88. 44 und 45) 
in Ansatz. 
Abschnitt IV. 
Personenbeförderung mittelst der Posten. 
8. 65. 
Meldung zur Reise. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von der Postdirektion bezeich- 
net werden. 
a) bei den Postanstalten. 
I1. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tag 
der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen 
sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Stellung von Beiwagen erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden (§. 32) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post 
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für 
die Personenbeförderung hinaus — ansnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange 
der Post stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Er- 
messen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Poststall (Station), so kann die 
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffen- 
den Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon 
vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder 
wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Stellung von Beiwagen stattfindet.
	        
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