Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die Oberämter bilden die „untere Verwaltungsbehörde“, die Kreisregierungen 
die „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des §.7 Abs. 3 des Reichsgesetzes. 
Die Versehung der Gemeinden mit den Registern und Formularien zu den 
Registerauszügen (Reichsgesetz §. 8) wird durch das Ministerium des Innern er- 
folgen. 
Stuttgart, den 15. September 1875. 
Mittnacht. Sick. 
Uachtrag zu der in Nro. 30 des Regierungsblatts--veröffentlichten Ausführungsverordnung des Bundes- 
raths zu dem Grsetz über die Beurkundung des personenstandes und die Cheschließung vom 
6. Februar 1875. 
In Gemäßheit der Ziff. 3 Abs. 3 der vorstehenden Ministerialbekanntmachung werden 
die Formulare zu den Standesregistern und Registerauszügen in der von dem Bundes- 
rath festgestellten Form und Gestalt von dem K. Ministerium des Innern verabfolgt 
werden. Der Abdruck der Formulare in der Nro. 30 des Regierungsblatts ist nur für 
den Wortlaut maßgebend. 
— 
Gekanntmachung der Ministerien des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen, betreffend eine Er- 
höhung der pensionen der Binterbliebenen von Lehrern der Kategorie des Art. 16 des Gesetzes vom 
6. Juli 1812. Vom 16. September 1875. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 4. April 1861 sind die Pensionen der 
Hinterbliebenen von Lehrern der Kategorie des Art. 16 des Gesetzes vom 6. Juli 1842 
vom 1. Juli 1875 an bis auf weiteres in folgender Weise erhöht worden: 
1) für eine Wittwe 
bei einer Besoldung des Gatten 
unter 700 fl. von 212 fl. 48 kr. auf 400 Mark (233 fl. 20 kr.), 
von 700 fl. und darüber von 266 fl. auf 500 Mark (291 fl. 40 kr.);
	        
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