Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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1) Beträgt das Betriebskapital mehr als 5,200 4 so sind von dem Mehrbetrage mindestens 33½ % 
als steuerbarer Betrag der betreffenden Summe in Klasse XII zuzurechnen. 
2) Für die Anwendung der einzelnen Abstufungen ist Folgendes maßgebend: 
a) die erste Abstufung ist als Ausnahme anzusehen und es gehören dahin nur solche Haufirer, 
welche wegen Gebrechlichkeit oder Kränklichkeit oder wegen hohen Alters körperlich weniger geeignet 
sind, den Hausirbetrieb auszudehnen, oder solche, welche nur kurze Zeit im Jahre überhaupt 
Hausirhandel treiben, gleichwohl aber auf dasvganze Jahr im Steuerkataster laufen. Insbesondere 
gehören hieher Korb-, Schirmflicker und andere wenig einträgliche Flickgewerbe, serner Frauens- 
personen, welche mit Victualien, die sie mit sich tragen, Hausirhandel treiben. 
b) Als Regel kommen bei gewöhnlichem Betrieb die Abstufungen 2—4 zur Anwendung. 
cc) Als Hilfsperson kommt auch die Ehefrau in Berechnung, wenn sie bei dem Geschäft mitwirkt 
(Art. 90 Lit. e. des Gesetzes). 
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Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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