Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

537 
N34. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 17. November 1875. 
balt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Prlfung und Bestellung der Markscheider. Vom 4. November 1875. — König- 
liche Verordnung, betreffend eine neue Medicinaltaxe. Vom 4. November 1875. — Bekanntmachung des Me- 
dicinal-Collegiums, betreffend die Taxe für einzelne ärztliche Verrichtungen. Vom 9. November 1875. — Verfü- 
gung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend Bestellung von Postaufträgen. Vom 4. No- 
vember 1875. 
Königliche Verordnung, betreffend die Pprüfung und Bestellung der Markscheider. 
Vom 4. November 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Wirttemberg. 
Auf Grund der Deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 (Regierungsblatt 
von 1871, Seite 287) §. 34, und des Berggesetzes für das Königreich Württemberg 
vom 7. Oktober 1874 (Regierungsblatt Seite 265) verordnen und verfügen Wir, nach 
Anhörung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt: 
S. 1. 
Die Markscheiderarbeiten bei den unter Aufsicht der Bergbehörden stehenden Werken, 
deren Ausführung nicht durch die Berggesetzgebung ausdrücklich auch den Feldmessern ge- 
stattet ist, dürfen nur von Personen verrichtet werden, welche nach vorgängiger Prüfung 
von dem Oberbergamt als Markscheider koncessionirt sind. 
8. 2. 
Die ertheilte Markscheiderkoncession gilt für das ganze Staatsgebiet. 
Dem Marlscheider bleibt die Wahl seines Wohnsitzes überlassen, doch hat er bei 
der ersten Niederlassung, sowie bei jedem Wechsel des Wohnsitzes dem Oberbergamt 
Anzeige zu erstatten.
	        
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