Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. November 1875. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Beilage. 
Taxe für einzelne Verrichtungen. 
1. Jür amtliche Verrichtungen der besoldeten Aerzte. 
1. Für die Leitung einer Leichenöffnung, einschließlich der Besichtigung, 
a) bei weit vorgeschrittener Verwesung 16 + 
b) bei umständlicher anatomischer Untersuchuns T Körpertheile 14 .M — 
T.) in den übrigen Fälllen 10 . 
2. Für die bloße Besichtigung eines geichnams, ober von aufgefundenen oder ausge- 
grabenen Skeletten, mit der Gründlichkeit, wie sie in gerichtlichen Fällen erfordert wird, 
a) bei weit vorgeschrittener Verwesung einer Leiche, oder wenn das Geschäft in Folge 
von Eigenthümlichkeiten des Falles ungewehulich umständlich war 6 + — 
b) in den übrigen Fällen 4— — 
3. Für die Untersuchung 
a) eines schwer oder vielfach Verwundeten 5— — 
b) eines leichter Verwundeten . 2 M — 
4. Für die zu gerichtlichen Zwecken vorgenommene untersuchung ei einer Person bezüglich 
ihrer Körperbeschaffenheit im Allgemeinen oder zu Constatirung eines äußern Ge- 
brechens oder einer inneren Krankheit sammt Zeugnißausfertigung 2 bis 5 4 — 
5. Für die Untersuchung eines Gemüths= oder Geisteskranken: 
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