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a) das erste Mal.. 3 bis5 + —
b) in Wiederholungsfällen .. 2 A —
6. Für ein zu gerichtlichen Zwecken schriftlich ausheatbeitetes Gutachten, einschließlich
der Abschrift und der etwa nachgeforderten Erlauterungen,
a) bei Leichenöffnunggen . . . 8 bis 12 A —
b) bei Besichtigung von Leichen und üntecsuchun von schwer oder vielfach Ver-
wundeten . . . .4 bis 10 A —
c) bei Untersuchung lecht Verwundeter .. . . —
4) bei Gemüths= oder Geisteskrankken 8 bis 12 Jé& —
e) auf den Grund bloßer Akten-Einsicht 8 bis 12% —
Anmerkung.
·□
Ist das Gutachten von zwei Aerzten gemeinschaftlich zu erstatten, so hat der Verfasser die volle
Gebühr, der zweite Arzt ein Drittheil derselben zu beziehen.
Für die Untersuchung und Beurtheilung geschlechtlicher Zustände (Schwangerschaft,
vorausgegangene Geburt und s. f.) mit Einschluß des Berichts 4 bis 10 —
Für mikroskopische Untersuchungen von Flecken jeder Art, Haaren, Gewebstheilen
u. s. f. in Legalfällen mit Einschluß des Berichts, für jeden Gegenstand 3 A —
bis zum Gesammtbetrag voo . . 16 A —
Für die Aufsicht und Mitwirkung bei zemischen untersuchungen in begalfällen:
a) bei der qualitativen Untersuchung zum Nachweise einer Vergifstung ꝛec. 5 A —
b) bei der quantitativen Untersuchung zu demselben Zwecke, wenn em solche ver-
langt wird 10 K —
IP) für das gesondert oder mit den zret au. gemeinschaftlich abgegebene
Gutachten . EEEIIEII
10. In Epidemiefällen, bei Tag oder Nact-
a) für sämmtliche Besuche, welche der die Epidemie leitende Arzt in einem oder
mehreren Orten macht,
a) wenn die Jahl der besuchten Kranken nicht mehr als fünf eträgt, täglich 3.—
6) bei einer größeren Zahl von Kranken für die einzelnen Krankenbesuche, sowie für
Verordnungen im Hause des Arztes: die Hälfte der für die Privatpraxis gil-
tigen Taxbeträge (unten IV. A. 1 u. 2) bis zum Höchstbetrage von 20 für
einen Tag;